Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.  GELTUNGSBEREICH

(1)  Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der BROS Beton GmbH erfolgen - bis auf Widerruf – ab dem 01.01.2008 ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden; dies gilt auch für sämtliche Zusatz- und Nachtragsaufträge.

(2)  Alle früheren, auch gewohnheitsmäßigen Vereinbarungen verlieren mit Bekanntmachung dieser Bedingungen ihre Gültigkeit. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen; dies gilt auch dann, wenn den Bedingungen des Vertragspartners (nachfolgend „Käufer“) nicht ausdrücklich widersprochen wird.

(3)  Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die BROS Beton GmbH (nachfolgend „Verkäuferin“ genannt) sie schriftlich gegenüber dem Vertragspartner bestätigt.


2.  ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

(1)  Die Angebote der Verkäuferin sind frei bleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Verkäuferin. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Nimmt der Vertragspartner ein Angebot der Verkäuferin nicht innerhalb von 3 Wochen ab Zugang an, ist die Verkäuferin zum Widerruf berechtigt, ohne dass dem Vertragspartner daraus Schadenersatzansprüche zustehen.
(2)  Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.


3.  PREIS, PREISANPASSUNGSKLAUSEL, GEFAHRÜBERGANG, VERPACKUNG

(1)  Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin angegebenen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2)  Verändert sich bis zum Liefertag ein für die Preisbildung maßgeblicher Faktor wie Löhne , Energiekosten, Kosten für Vormaterial und/oder Hilfs- und Betriebsstoffe und sollen die Waren mehr als vier Monate nach Vertragsschluss geliefert werden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Dies gilt auch für die in Auftragsbestätigungen genannten Preise, wenn keine abweichende schriftliche Regelung getroffen wurde.
(3)  Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FOB Lager Mühldorf exklusive Verpackungsmaterial. Wünscht der Käufer die Versendung der Ware an ihn oder einen Dritten, so überlässt er der Verkäuferin die Wahl der Versandart und des Versandweges, wenn er selbst keine Bestimmungen über Versandart oder Versandweg trifft. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.
(4)  Versicherung und besondere Verpackung werden auf Wunsch und zu Lasten des Käufers vorgenommen, wenn er dies ausdrücklich und rechtzeitig anzeigt.
(5)  Leihweise dem Käufer überlassene Verpackungen bleiben ohne Berechnung, wenn sie innerhalb von 6 Monaten in einwandfreiem und verwendungsfähigem Zustand frachtfrei zurückgegeben werden. Bei Schäden oder starken Verunreinigungen behält sich die Verkäuferin vor, dem Käufer den für die Reinigung und/oder Reparatur entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Nach Ablauf von 6 Monaten ist die Verkäuferin berechtigt, die in der Warenrechnung für den Wert der Verpackung angegebenen Summe zu fakturieren.

a
4.  LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT

(1)  Bei den Lieferterminen, die die Verkäuferin nennt oder in seiner Auftragsbestätigung ankündigt, handelt es sich um ungefähre Angaben; sie binden die Verkäuferin rechtlich nicht. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich vereinbart werden sollen, bedürfen der Schriftform.
(2)  Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

 

5.  GEWÄHRLEISTUNG, PRÜFUNGSOBLIEGENHEIT, VERJÄHRUNG, MÄNGELBESEITIGUNG

(1)  Die Verkäuferin gewährleistet die Mangelfreiheit der gelieferten Produkte innerhalb der Gewährleistungszeit. Der Käufer wird alle Produkte, die von der Verkäuferin geliefert werden, unverzüglich nach Erhalt auf Beschädigungen, Mängel und Mengenabweichungen untersuchen und der Verkäuferin jede Beschädigungen, jeden Mangel und jede Minderlieferung, die der Käufer feststellt oder deren Feststellung vom Käufer vernünftigerweise erwartet werden konnte, schriftlich innerhalb einer Woche mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Verkäuferin unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Den Käufer trifft die Beweislast hinsichtlich der Verborgenheit des behaupteten Mangels.
(2) Die Verkäuferin ist nicht verantwortlich für Umstände, auf die sie keinen Einfluss hat und für Mängel und Probleme, die durch solche Umstände verursacht werden. Hierzu zählen der normale Verschleiß, Katastrophen, Streiks, gesetzliche Verbote und dergleichen, schuldhaftes Verhalten des Käufers oder jeder anderen Partei, die durch den Käufer eingesetzt wird oder andere Ursachen, die nicht im gelieferten Produkt selbst liegen, oder das Nichtbefolgen von Empfehlungen der Verkäuferin.
(3) Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei anderen Käufern (Verbraucher) verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
 Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von gebrauchten Waren und Gütern verjähren in sechs Monaten ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei anderen Käufern (Verbraucher) verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von gebrauchten Waren und Gütern in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
(4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
(5) Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
Soweit der Käufer Verbraucher ist, ist er verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel innerhalb von zwei Wochen nachdem er den Mangel festgestellt hat, der Verkäuferin schriftlich anzuzeigen. Verletzt der Käufer diese Rügepflicht, ist er verpflichtet, der Verkäuferin den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Käufers dar. Bei Kaufleuten bleibt es bei der Rügepflicht nach § 377 HGB.
Bei Lieferung fehlerhafter Ware kommt der Verkäuferin das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu, sofern der Käufer nicht Verbraucher ist. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. Im Übrigen verlängern Leistungen der Verkäuferin aufgrund ihrer Mängelhaftung die Verjährungsfrist nicht und lassen sie nicht neu beginnen. Das Recht, Schadenersatz aufgrund schuldhaft verursachter Mängel zu verlangen, verjährt innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.

(6) Bei Verkauf nach Muster gelten lediglich unerhebliche Abweichungen der gelieferten Ware vom  Muster nicht als Mangel, wenn der Käufer nicht ausdrücklich auf die Notwendigkeit der  Übereinstimmung in bestimmten Punkten hingewiesen hat. Werden Verarbeitungsvorschriften der Verkäuferin nicht beachtet oder die gelieferten Produkte verändert, so entfällt jede Gewährleistung. Der Käufer hat die Übereinstimmung mit den Originalspezifikationen nachzuweisen. Die Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.


6.  EIGENTUMSVORBEHALT

(1)  Von der Verkäuferin gelieferte Waren bleiben in deren Eigentum, bis der Käufer alle Waren vollständig bezahlt hat und sämtliche fälligen oder künftig fälligen Zahlungsansprüche der Verkäuferin gegen den Käufer erfüllt sind. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die BROS Beton GmbH als Herstellerin oder Verkäuferin, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der Verkäuferin durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die Verkäuferin übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Ware, an der der Verkäuferin (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(2)  Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Wiederverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. Der Käufer muss die Zahlungen auf die abgetretenen Ansprüche treuhänderisch für die Verkäuferin verwahren. Die Verkäuferin ermächtigt ihn überdies widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Die Verkäuferin verpflichtet sich, Sicherheiten, die ihr aus vorstehender Vereinbarung zustehen, insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die Forderungen der Verkäuferin um mehr als 10% übersteigen.
(3)  Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.


7.  ZAHLUNGEN, ERFÜLLUNGSWIRKUNG, VERZUG, GEGENRECHTE

(1)  Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Verkäuferin innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Die Verkäuferin ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptsumme anzurechnen.
(2)  Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann. Auch im Fall von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn die Verkäuferin auf einem ihrer Konten über den Betrag endgültig verfügen kann. Die Hereinnahme erfolgt zahlungshalber.
(3)  Gerät der Käufer in Verzug, ist er verpflichtet, die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen sowie der Verkäuferin die Kosten der Forderungsbeitreibung und ihren sonstigen Verzugsschaden zu ersetzen. Der Käufer gerät durch seine Nichtleistung bzw. verspätete Leistung in Verzug.
(4)  Wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der Verkäuferin anderweitig Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die Verkäuferin berechtigt, Lieferungen ganz oder teilweise zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verkäuferin ist in diesem Falle auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Verkäuferin verpflichtet sich, Sicherheiten, die ihr aus vorstehender Vereinbarung zustehen, insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die Forderungen der Verkäuferin um mehr als 10% übersteigen.
(5)  Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden und vollstreckbar sind oder zwischen den Parteien unstreitig sind.


8.  GEHEIMHALTUNG

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, gelten die der Verkäuferin im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.


9.  HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

Die Verkäuferin haftet für jede von ihr zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Verkäuferin weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haftet sie allerdings nur für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden. In allen anderen Fällen haftet die Verkäuferin, wenn ein Schaden durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Soweit die Verkäuferin eine Garantie übernommen hat, sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die Verkäuferin nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen die Verkäuferin aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Die Verkäuferin ist darüber hinaus nicht verantwortlich für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Käufer einen technischen Rat der Verkäuferin befolgt.


10.  ANWENDBARES RECHT, SCHRIFTFORM, GERICHTSSTAND, TEILNICHTIGKEIT

(1)  Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2)  Änderungen, Ergänzungen und die Kündigung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf das Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden.
(3)  Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches ist, ist Mühldorf ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3)  Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien haben im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben eine unwirksame Regelung durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommende wirksame Regelung zu ersetzen.
 

 BROS BETON GMBH
 MÜHLDORF, DEN 01.01.2008

 


Hinweis zur Verwendung von Cookies auf unseren Webseiten

Unsere Webseite verwendet Cookies, um die Benutzererfahrung so angenehm wie möglich zu gestalten. Wenn Sie die Webseite weiter nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus, alle Cookies zu empfangen.